AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Veranstaltungen im Gocher Festzelt.
1. Veranstalter
Das Gocher Festzelt ist eine Veranstaltungsreihe der conx Veranstaltungs GmbH Katharinenquartier 4-6 47652 Weeze Telefon: +49 (0) 2837 9111-0 Telefax: +49 (0) 2837 9111-11 E-Mail: info@gocher-festzelt.de Handelsregister: AG Kleve – HRB 13712 (nachfolgend nur der „Veranstalter“).2. Anwendungsbereich / Vertragspartner/Vertragsschluss
2.1 Das Gocher Festzelt auf dem Klosterplatz in 47574 Goch ist Austragungsort folgender Veranstaltungen:- Möhneball – Die Kultparty in Goch
- Rathaussturm – Die Narrenschar erobert die Stadt
- Mariechen Tanz – Der Familiennachmittag
- Rosenmontag – After Zoch Party
- Möhneball – Die Kultparty in Goch
- Rathaussturm – Die Narrenschar erobert die Stadt
- Rosenmontag – After Zoch Party
3. Vertragsschluss im Internet
3.1 Die Besucher geben mit der Betätigung des -Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ oder eines anderen der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB entsprechenden Buttons ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, welches der Veranstalter im Falle der Zahlung durch Vorkasse mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und bei sämtlichen anderen Zahlungsarten durch den sofortigen Versand des Zugangslinks zum MyTicket-Portal per E-Mail annimmt. 3.2 Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung, für die bereits eine Bestellnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn die Besucher gegen die in nachstehender Ziffer 4 geregelten Weiterverkaufsverbote verstoßen. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.4. Weiterverkaufsverbot / Verbot der Abänderung von Eintrittskarten / Vertragsstrafe
4.1 Der Käufer ist nur berechtigt, die Eintrittskarte für ausschließlich private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerbliche Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ohne die Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. 4.2 Für einen Weiterverkauf / die Weitergabe von Tickets gilt Folgendes: Das Besuchsrecht besteht nur auf der Grundlage des Veranstaltungsbesuchsvertrags, den die Besucher mit dem Veranstalter geschlossen haben (Ziffer 2.2). Der Besucher kann das Besuchsrecht nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragen: Der Dritte muss in alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag eintreten. Dies setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die der Veranstalter vorab erteilt, allerdings nicht in den nachfolgend genannten Fällen:- bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,
- bei einem Angebot von Tickets im Rahmen von nicht vom Veranstalter autorisierten Internetaktionen,
- bei einem Weiterverkauf von Tickets zu einem Preis, der den sich aus dem Ticket ergebenen Preis zuzüglich einem Nebenkostenaufschlag in Höhe von 25% (beispielsweise für Porto- und Vermittlungskosten) übersteigt,
- bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, insbesondere als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben, oder als Teil eines Hospitality- oder Reisepakets, ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,
- bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer 4.
5. Anreise
Die Anreise zum Eventgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel. Der Veranstalter stellt keinen Parkplatz zur Verfügung.6. Altersbeschränkung/ Zutrittsberechtigung
6.1 Die folgenden zwei Veranstaltungen haben eine Altersbeschränkung:- Möhneball – Die Kultparty in Goch ist ab 18 Jahre
- Rosenmontag After Zoch Party ist ab 16 Jahre.
7. Verbotene Gegenstände / Einlasskontrolle
7.1 Auf dem gesamten Eventgelände sind verboten:- Glasflaschen aller Art (auch Parfum)
- Das Mitbringen von Speisen und Getränke aller Art
- Flaschen, Dosen, Krüge und Gefäße aller Art, die als Wurfgeschosse dienen können
- Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen führen können
- Gefährliche Kostüm Accessoires wie Handschellen, Spielzeugpistolen, -waffen, -schwerter
- Professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Tonbandgeräten
- Drohnen
- Megaphone
- Vuvuzelas
- Laser-Pointer
- Pyrotechnische Gegenstände aller Art
- Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten
- Sprühdosen, Sprühdeo, ätzende, brennbare oder färbende Substanzen
- Fackeln
- Wunderkerzen
- Himmelslaternen
- Drogen gemäß Betäubungsmittelgesetz
- Tiere (soweit es sich nicht um Begleittiere – z.B. Blindenhunde – handelt)
- Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial und entsprechende Kleidung
- Banner, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften, Prospekte und ähnliche Werbematerialien, die zur Verbreitung und zu kommerziellen Zwecken dienen, solange diese nicht seitens der Veranstalter ausdrücklich genehmigt sind
- sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art
8. Hausrecht / Verhaltensregeln / Fotografieren und Filmen
8.1 Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Sicherheitspersonal ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters sind Folge zu leisten. 8.2 Den Besuchern ist es insbesondere untersagt:- verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 6.1 mitzuführen
- körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal oder sonstige Dritte auszuüben
- Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Besucher zu werfen
- außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten
- bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen
- Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern
- ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Eventgelände grundsätzlich untersagt.
9. Jugendschutz
Für das gesamte Eventgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.10. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Dem Besucher ist bewusst, dass im Gocher Festzelt, insbesondere vor der Bühne, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor der Bühne zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.11. Ablauf der Veranstaltung / Programmänderungen
11.1 Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung. 11.2 Im Fall von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter vom Gocher Festzelt gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Der Veranstalter wird Programmänderungen unverzüglich auf seiner Homepage (www.gocher-festzelt.de) bekanntmachen.12. Verlegung der Veranstaltung / Absage der Veranstaltung / Höhere Gewalt
12.1 Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung(en) aufgrund von Ereignissen, die nachweislich außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, wie z. B. höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) und/oder im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse, gilt die nachfolgende Ziffer 12.2. 12.2 Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung nach Ziffer 12.1 sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Rückerstattungsanspruchs der Besucher richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Etwaige Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen. 12.3 Im Fall der Absage der Veranstaltung(en) aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid19-Virus und seiner Mutationen/Varianten gilt Ziffer 12.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid19-Virus und seiner Mutationen/Varianten nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass die Veranstaltung(en) abgesagt werden muss/müssen, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der an der/den Veranstaltung(en) Beteiligten oder der Besucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der an der/den Veranstaltung(en) Beteiligten oder der Besucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann. 12.4 Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben. Änderungen während der Veranstaltungen werden vom Veranstalter durch Aushänge und/oder Durchsagen bekannt gegeben. Hieraus können seitens der Besucher keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.13. Haftung
13.1 Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände. Dies gilt insbesondere für eine kostenpflichtige vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Garderobe. Dies gilt nur, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen dabei mitgewirkt hat. 13.2 Eine für den Fall schuldhafte Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Gast entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet,- in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten,
- dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
- außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.