Gocher Festzelt - Das Original am Niederrhein

AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Veranstaltungen im Gocher Festzelt.

1. Veranstalter

Das Gocher Festzelt ist eine Veranstaltungsreihe der conx Veranstaltungs GmbH Katharinenquartier 4-6 47652 Weeze Telefon: +49 (0) 2837 9111-0 Telefax: +49 (0) 2837 9111-11 E-Mail: info@gocher-festzelt.de Handelsregister: AG Kleve – HRB 13712 (nachfolgend nur der „Veranstalter“).

2. Anwendungsbereich / Vertragspartner/Vertragsschluss

2.1 Das Gocher Festzelt auf dem Klosterplatz in 47574 Goch ist Austragungsort folgender Veranstaltungen:
  • Möhneball – Die Kultparty in Goch
  • Rathaussturm – Die Narrenschar erobert die Stadt
  • Mariechen Tanz – Der Familiennachmittag
  • Rosenmontag – After Zoch Party
An den folgenden Veranstaltungen wird nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte gewährt:
  • Möhneball – Die Kultparty in Goch
  • Rathaussturm – Die Narrenschar erobert die Stadt
  • Rosenmontag – After Zoch Party
Die Einzelheiten und jeweiligen Preise der Eintrittskarten können der Website des Veranstalters unter gocher-festzelt.de entnommen werden. Alle Preisangaben verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte bzw. dem Besucher einer Veranstaltung im Gocher Festzelt und dem Veranstalter. Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Käufer einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der entsprechenden Veranstaltung. Für den Erwerb der Tickets gelten ergänzend die AGBs des Ticketanbieters TicketPAY. Widersprechen sich die beiden Regelwerke, sind die AGBs des Veranstalters vorrangig anzuwenden. 2.3 Der Käufer und der Besucher erkennen die aus diesen AGB ergebenden Rechte und Pflichten an. 2.4 Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb der Eintrittskarte ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem die Eintrittskarte erwerbenden Gast zustande.

3. Vertragsschluss im Internet

3.1 Die Besucher geben mit der Betätigung des -Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ oder eines anderen der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB entsprechenden Buttons ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, welches der Veranstalter im Falle der Zahlung durch Vorkasse mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und bei sämtlichen anderen Zahlungsarten durch den sofortigen Versand des Zugangslinks zum MyTicket-Portal per E-Mail annimmt. 3.2 Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung, für die bereits eine Bestellnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn die Besucher gegen die in nachstehender Ziffer 4 geregelten Weiterverkaufsverbote verstoßen. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

4. Weiterverkaufsverbot / Verbot der Abänderung von Eintrittskarten / Vertragsstrafe

4.1 Der Käufer ist nur berechtigt, die Eintrittskarte für ausschließlich private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerbliche Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ohne die Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. 4.2 Für einen Weiterverkauf / die Weitergabe von Tickets gilt Folgendes: Das Besuchsrecht besteht nur auf der Grundlage des Veranstaltungsbesuchsvertrags, den die Besucher mit dem Veranstalter geschlossen haben (Ziffer 2.2).  Der Besucher kann das Besuchsrecht nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:  Der Dritte muss in alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag eintreten. Dies setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die der Veranstalter vorab erteilt, allerdings nicht in den nachfolgend genannten Fällen:
  • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,
  • bei einem Angebot von Tickets im Rahmen von nicht vom Veranstalter autorisierten Internetaktionen,
  • bei einem Weiterverkauf von Tickets zu einem Preis, der den sich aus dem Ticket ergebenen Preis zuzüglich einem Nebenkostenaufschlag in Höhe von 25% (beispielsweise für Porto- und Vermittlungskosten) übersteigt,
  • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, insbesondere als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben, oder als Teil eines Hospitality- oder Reisepakets, ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,
  • bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer 4.
4.3 Das Präparieren der Eintrittskarte (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung der Eintrittskarte) zum Zwecke der Täuschung oder Benachteiligung anderer ist untersagt. 4.4 Jeder Käufer, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt oder im Sinne von Ziffer 3.2 präpariert, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene, durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00 je vertragswidrig angebotenem oder präparierten Eintrittskarte bzw. Besuchsrecht zu zahlen. Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Der Veranstalter ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene Eintrittskarte einzuziehen oder Besuchsrecht zu widerrufen.

5. Anreise

Die Anreise zum Eventgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe, benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel. Der Veranstalter stellt keinen Parkplatz zur Verfügung.

6. Altersbeschränkung/ Zutrittsberechtigung

6.1 Die folgenden zwei Veranstaltungen haben eine Altersbeschränkung:
  • Möhneball – Die Kultparty in Goch ist ab 18 Jahre
  • Rosenmontag After Zoch Party ist ab 16 Jahre.
Beim ersten Einlass ist die ausgedruckte Eintrittskarte und der gültige Personalausweis vorzuzeigen. Je nach Veranstaltung wird die Eintrittskarte gegen ein Bändchen eingetauscht. Das Bändchen ist während des gesamten Aufenthalts auf dem Eventgelände mit sich zu führen. 6.2 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher den Zutritt aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 7.1, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (Ziffer 8). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert die Eintrittskarte des Besuchers seine Gültigkeit; der Eintrittskartepreis wird nicht erstattet! 6.3 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, die im Gocher Festzelt ohne entsprechende Legitimation angetroffen werden, des gesamten Eventgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 6.3.1 Unverschlossene oder beschädigte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend an einem Service-Schalter umgetauscht werden. 6.4 Der Veranstalter kann angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und/oder Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zugunsten der Besucher und/oder weiterer Beteiligter zu entsprechen. Dem Hygienekonzept des Veranstalters, den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie den daraus resultierenden zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Verordnungen ist Folge zu leisten. Wird die Befolgung von Anweisungen verweigert, kann der Veranstalter ein Besuchsverbot für die Veranstaltung aussprechen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und/oder Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Gastes mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und/oder mit Mutationen/Varianten hiervon und/oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

7. Verbotene Gegenstände / Einlasskontrolle

7.1 Auf dem gesamten Eventgelände sind verboten:
  • Glasflaschen aller Art (auch Parfum)
  • Das Mitbringen von Speisen und Getränke aller Art
  • Flaschen, Dosen, Krüge und Gefäße aller Art, die als Wurfgeschosse dienen können
  • Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen führen können
  • Gefährliche Kostüm Accessoires wie Handschellen, Spielzeugpistolen, -waffen, -schwerter
  • Professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Tonbandgeräten
  • Drohnen
  • Megaphone
  • Vuvuzelas
  • Laser-Pointer
  • Pyrotechnische Gegenstände aller Art
  • Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten
  • Sprühdosen, Sprühdeo, ätzende, brennbare oder färbende Substanzen
  • Fackeln
  • Wunderkerzen
  • Himmelslaternen
  • Drogen gemäß Betäubungsmittelgesetz
  • Tiere (soweit es sich nicht um Begleittiere – z.B. Blindenhunde – handelt)
  • Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial und entsprechende Kleidung
  • Banner, Drucksachen, Zeitungen und Zeitschriften, Prospekte und ähnliche Werbematerialien, die zur Verbreitung und zu kommerziellen Zwecken dienen, solange diese nicht seitens der Veranstalter ausdrücklich genehmigt sind
  • sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art
7.2 Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschenvisitation eingeschlossen) durch das Sicherheitspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Der Besucher erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen. 7.3 Können verbotene Gegenstände vom Kunden nicht vor Einlass an einen anderen Ort verbracht werden und übergibt der Kunde dem Sicherheitspersonal des Veranstalters einen solchen Gegenstand, um Zutritt zu der Veranstaltung zu erlangen, kann er den Gegenstand im Anschluss nicht zurückerhalten, da diese Gegenstände entsorgt werden.  Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

8. Hausrecht / Verhaltensregeln / Fotografieren und Filmen

8.1 Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Sicherheitspersonal ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters sind Folge zu leisten. 8.2 Den Besuchern ist es insbesondere untersagt:
  • verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 6.1 mitzuführen
  • körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal oder sonstige Dritte auszuüben
  • Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Besucher zu werfen
  • außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten
  • bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen
  • Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern
  • ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Eventgelände grundsätzlich untersagt.
8.3 Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras). 8.4 Besucher, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gemäß verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Eventgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Eventgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht. 8.5 Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründe und wird der Besucher vom Veranstaltungsort verwiesen, verliert das Eintrittskarte seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Besucher, der schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter zum Ersatz eines dem Veranstalter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

9. Jugendschutz

Für das gesamte Eventgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

10. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

Dem Besucher ist bewusst, dass im Gocher Festzelt, insbesondere vor der Bühne, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor der Bühne zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

11. Ablauf der Veranstaltung / Programmänderungen

11.1 Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung. 11.2 Im Fall von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter vom Gocher Festzelt gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Der Veranstalter wird Programmänderungen unverzüglich auf seiner Homepage (www.gocher-festzelt.de) bekanntmachen.

12. Verlegung der Veranstaltung / Absage der Veranstaltung / Höhere Gewalt

12.1 Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung der Veranstaltung(en) aufgrund von Ereignissen, die nachweislich außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, wie z. B. höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) und/oder im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse, gilt die nachfolgende Ziffer 12.2. 12.2 Bei Absage, Abbruch oder Änderung der Durchführung nach Ziffer 12.1 sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Rückerstattungsanspruchs der Besucher richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Etwaige Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen. 12.3 Im Fall der Absage der Veranstaltung(en) aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid19-Virus und seiner Mutationen/Varianten gilt Ziffer 12.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid19-Virus und seiner Mutationen/Varianten nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass die Veranstaltung(en) abgesagt werden muss/müssen, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der an der/den Veranstaltung(en) Beteiligten oder der Besucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der an der/den Veranstaltung(en) Beteiligten oder der Besucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann. 12.4 Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben. Änderungen während der Veranstaltungen werden vom Veranstalter durch Aushänge und/oder Durchsagen bekannt gegeben. Hieraus können seitens der Besucher keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.

13. Haftung

13.1 Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände. Dies gilt insbesondere für eine kostenpflichtige vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Garderobe. Dies gilt nur, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen dabei mitgewirkt hat. 13.2 Eine für den Fall schuldhafte Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Gast entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet,
  1. in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten,
  2. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
  3. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.
13.3 Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.

14. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

14.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht. 14.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB.

15. Rückerstattung von Wertmarken (WM)

WM können nur während der Öffnungszeiten der Kassen im Gocher Festzelt zurückgetauscht werden. Entsprechende Hinweise zu den Öffnungszeiten hängen vor Ort aus. Nach der Veranstaltung ist kein Umtausch mehr möglich. Ein Benutzung oder ein Rücktausch der WM während der Veranstaltungsreihe im drauffolgenden Jahr ist ausgeschlossen.

16. Pfandsammeln

Auf dem gesamten Eventgelände ist das professionelle Sammeln von Pfandflaschen strengsten verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

17. Widerrufsrecht bezüglich Eintrittskarten für Veranstaltungen

Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht bzw. das Widerrufsrecht für Verbraucher kann vorzeitig erlöschen bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). Das heißt, soweit der Veranstalter Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung anbietet, insbesondere Eintrittskarten für Veranstaltungen, besteht kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch TicketPAY bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten. Ende der Widerrufsbelehrung.

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